Beitragsbemessungsgrenze 2015 Krankenversicherung Pflege

Das Bundesministerium hat die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze 2015 erhöht. Damit ergeben sich neue Berechnungsgrundlagen für den allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag und Pflegeversicherungsbeitrag sowie für den maximalen Arbeitgeberzuschuss in 2015.

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung wird alljährlich neu festgelegt. Seit 2015 gilt auch ein staatlich festgelegter, allgemeiner Beitragssatz von 14,6 % für alle gesetzlichen Krankenkassen. Zwar können diese einen Zusatzbeitrag erheben, doch der allgemeine Krankenversicherungsbeitrag, den sich Versicherte und Arbeitgeber teilen, ist damit festgeschrieben.

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 2015: KV Höchstbeitrag

Die Beitragsbemessungsgrenze 2015 legt den maximal zu zahlenden Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung  fest. Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenkasse beträgt einheitlich 14,6 %, wobei dieser hälftig zwischen Arbeitgeber (als Arbeitgeberzuschuss zur KV) und Arbeitnehmer geteilt wird.

Die Beitragsbemessungsgrenze 2015 für die gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung beträgt 49.500 Euro Bruttolohn im Jahr bzw. 4.125 Euro Bruttogehalt im Monat.

  • Bruttolohn im Monat x KV Beitragssatz = KV Beitrag in Euro Arbeitgeber / Arbeitnehmer
  • Beispiel: 3.000 Euro x 14,6 % = 438 Euro (jeweils 219 Euro vom Arbeitgeber und 219 Euro zuzüglich kassenabhängiger Zusatzbeitrag vom Arbeitnehmer zu zahlen)
  • KV Höchstbeitrag 2015: 4.125 Euro x 14,6% = 602,25 Euro / Monat (jeweils 301,13 Euro vom Arbeitgeber und 301,13 Euro zuzüglich kassenabhängiger Zusatzbeitrag vom Arbeitnehmer)
  • Daraus ergibt sich der maximale Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung in 2015 von 301,13 Euro

Während die 7,3 % für den Arbeitgeber (Arbeitgeberanteil) jedoch fest stehen, kann vom Mitglied ein Zusatzbeitrag erhoben werden, der sich im Schnitt um die 0,9 % vom Bruttolohn bewegt.

Die Versicherungspflichtgrenze 2015, auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bekannt, wird oft mit der Beitragsbemessungsgrenze verwechselt. Diese Entgeltgrenze jedoch zeigt an, ab welchem Mindesteinkommen sich Angestellte von der Versicherungspflicht in der GKV befreien und in die Private Krankenversicherung wechseln können.

Beitragsbemessungsgrenze Pflegeversicherung 2015: PV Höchstbeitrag

Eng an den Beitrag für die Krankenkasse gekoppelt ist der Beitrag zur Pflegeversicherung. Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung wurde ab 1.1.15 um 0,3 Prozent angehoben und liegt jetzt bei 2,35 % für alle, die Kinder haben (auch erwachsene Kinder).

Außer in Sachsen wird auch dieser Beitrag hälftig geleistet. Dort ist der Anteil der Arbeitgeber geringer als 50 %. Kinderlose Versicherte, die älter als 23 sind, zahlen einen Beitragszuschlag von einem viertel Prozent.

  • Somit ergibt sich in Sachsen ein Beitrag für Angestellte ohne Kind von 1,925 % sowie außerhalb des Freistaates im restlichen Bundesgebiet von 1,425 %.

Die Beitragsbemessungsgrenzen in Ost und West

Die Beitragsbemessungsgrenze 2015 in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung Westdeutschlands beträgt 6.050 Euro und in Ostdeutschland monatlich 5.200 Euro. Bis zu diesen Beitragsbemessungsgrenzen werden die Beiträge zur Rentenversicherung sowie der zur Arbeitslosenversicherung berechnet.

BBG 2015 bestimmt maximalen Arbeitgeberzuschuss zur PKV

Auch für Versicherte in der privaten Krankenversicherung gibt es einen Zuschuss vom Arbeitgeber. Dafür werden jährlich Höchstzuschüsse festgelegt. Für Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeld sind dies 301, 13 Euro sowie für solche ohne Krankengeldanspruch 288,75 Euro. Dies entspricht 7,3 bzw. 7 % der 4.125 Euro-Grenze.

In der Pflegeversicherung liegt der Höchstbetrag bei 48,47 Euro außerhalb Sachsens sowie in Sachsen bei 27,84 Euro.

Die Beitragsbemessungsgrenze 2015

Die Beitragsbemessungsgrenze wird alljährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt und zum Jahresende für das kommende Jahr veröffentlicht.

Unberührt davon bleibt die Möglichkeit für Mitglieder, unter bestimmten Voraussetzungen ihre Kinder oder ihren Ehegatten kostenlos in der gesetzlichen Familienversicherung mitzuversichern, ohne dass dafür ein extra Beitrag erhoben wird.

Diese müssen ihren Wohnsitz in Deutschland habe und dürfen nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sein. Weiterhin dürfen sie nicht versicherungsfrei sein, wobei hier die geringfügige Beschäftigung eine Ausnahme bildet.

  • Außerdem darf ein Mitversicherter nicht von der Versicherungspflicht befreit und nicht hauptberuflich tätig sein. Pro Monat darf das Einkommen des geringfügig oder gar nicht beschäftigten Familienmitgliedes nicht 450 Euro überschreiten.

Kinder auch nach dem 18. Lebensjahr kostenlos in der Familienversicherung der GKV

Kinder sind zwar prinzipiell nur bis zum 18. Lebensjahr familienversichert; jedoch kann dies unter bestimmten Umständen verlängert werden. Dies trifft zu, wenn das Kind noch in der Berufsausbildung steckt (etwa Studium oder Lehre). Hier kann die Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr ausgedehnt werden.

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