Selbständige Frauen: Krankengeld während Mutterschutz
Wenn Frauen als Selbständige tätig sind und in der privaten Krankenversicherung versichert sind, haben sie in der Phase des Mutterschutzes keinen Anspruch auf Krankengeld.
Die große Koalition will die privaten Krankenversicherer deshalb dazu verpflichten, diesen Frauen im Mutterschutz entsprechend den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung ein Krankengeld zu zahlen.
Die Zahlung von Krankengeld ist für die Phase des Mutterschutzes ab sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt vorgesehen. Der Gesetzesentwurf soll in Kürze im Bundestag vorgelegt werden. Dort sollen mehrere Änderungen rund um die Gesundheitspolitik besprochen werden.
Der Mutterschutz im Zentrum der Gesundheitsreform
Der neue Gesetzentwurf sieht neben den Änderungen zur Krankengeldzahlung im Mutterschutz auch Anpassungen an das Heil- und Hilfsmittelgesetz vor. Dieses Gesetz soll im Schnellverfahren für die Umsetzung von einigen Neuerungen dienen, die noch vor der Bundestagswahl auf den Weg gebracht werden.
Krankentagegeldversicherung Voraussetzung für Zahlung im Mutterschutz
Der Anspruch auf Krankengeldzahlung im Mutterschutz besteht aber nur, wenn bereits eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen ist. Er gilt auch, wenn die Betroffene im Mutterschutz nicht oder eingeschränkt berufstätig ist. In der Regel umfassen die privaten Krankenversicherungen die Leistungen der gesetzlichen Kassen in vollem Umfang.
Allerdings wird eine Schwangerschaft nicht als Krankheit betrachtet, deshalb ist sie bisher nicht im Krankentagegeld der privaten Krankenversicherung berücksichtigt. Gesetzlich Versicherte erhalten dagegen eine Zahlung von ihrer Kasse, sie ist während des Mutterschutzes selbstverständlich.
Veränderte Beitragsberechnung für Selbständige
Bisher wurden die Beitragshöhen für Selbständige anhand des jüngsten Einkommenssteuerbescheids berechnet. Die Berechnung war unabhängig davon, wie viel ein Selbständiger im Folgejahr verdient. Aus dem Änderungsantrag im Heil- und Hilfsmittelgesetz geht nun hervor, dass die Berechnungen des Beitrags in Zukunft nur vorläufiger Natur sind.
Beitragsrückerstattung möglich
Der Versicherte bekommt seine Beiträge zurückerstattet, wenn sich im Nachgang herausstellt, dass er in einem Jahr ein geringeres Einkommen erzielt hat als ursprünglich angenommen wurde. Damit folgt die Berechnung der GKV-Beiträge für Selbständige im Grunde der Logik, die bereits aus der Einkommenssteuer bekannt ist.
Sollten die Neuerungen im Bundestag verabschiedet werden, ist davon auszugehen, dass sie zügig umgesetzt werden. Dies ist vor dem Hintergrund des anstehenden Wahlkampfs von nicht unerheblicher Bedeutung. Es scheint, als wolle man im letzten Augenblick noch einige wegweisende Änderungen auf den Weg bringen, die bereits länger diskutiert werden.