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PKV GKV Beiträge bei Muttschutz

Private Krankenversicherung und Muttschaftsgeld während des Mutterschutzes

Wann beginnt und wie hoch ist die Zahlung des Mutterschaftsgeldes während des Mutterschutzes in der privaten Krankenversicherung (PKV) bzw. in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV)? Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) im Detail.

Wo kann das Mutterschutzgeld beantragt werden und wie ist die Zahlung von Beiträgen in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung während des Mutterschutzes geregelt?

Lesen Sie hier, wie die Regelungen für arbeitslose Mütter bzw. Mütter in Teilzeitbeschäftigung während des Mutterschutzes aussehen und wie der Wechsel von der PKV in die GKV und anschließend wieder zurück mit einer Anwartschaftsversicherung abgesichert werden kann.

Informationen zum Mutterschutz und zum Mutterschaftsgeld im Überblick:

  • Beiträge PKV GKV während Mutterschutz: wer erhält Beitragsbefreiung?
  • Mütter in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung: wie viel Mutterschaftsgeld steht zu?
  • Arbeitslose und privat versicherte Mütter: wo wird Muttschschaftsgeld beantragt?
  • Regelungen bei Teilzeitbeschäftigung
  • Selbständige Mütter in der PKV: Krankentagegeldversicherung sinnvoll
  • Wechsel von privater zu gesetzlicher Krankenversicherung: PKV Anwartschaft

Gesetzliche Private Krankenversicherung Beitrag während Mutterschutz

Während des Mutterschutzes und während der staatlich gewährten Elternzeit besteht weiterhin Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung oder der gesetzlichen Krankenkasse.

Privat versicherte Mütter in der PKV jedoch müssen den kompletten Beitrag einschließlich des Arbeitgeberanteils weiter bezahlen und geniessen keine Beitragsfreiheit bei Bezug von Elterngeld oder Mutterschaftsgeld während des Mutterschutzes. Im Vergleich zur PKV räumt die gesetzliche Krankenversicherung eine Beitragsbefreiung für die Zeit des Mutterschutzes ein.

  • Gesetzliche Krankenkasse bei Mutterschutz beitragsfrei
  • Private Krankenversicherung bei Mutterschutz nicht beitragsfrei
  • GKV PKV im Vergleich

Höhe des Mutterschaftsgeldes bei gesetzlich und privat krankenversicherten Müttern

Gesetzlich krankenversicherte Mütter erhalten das Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse, jeweils sechs Wochen vor und bis zu acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Das Mutterschaftsgeld beträgt hier maximal 13 Euro pro Tag. Die Differenz zum vorangegangenen Nettoeinkommen wird weiterhin vom Arbeitgeber gezahlt.

  • Keine Lohneinbussen bei gesetzlich versicherten Müttern

Privat versicherte Mütter, die in einem festen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis oder in einer geringfügigen Beschäftigung stehen, können einen Antrag auf das sogenannte PKV-Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt in Bonn stellen, das bis zu 210 Euro für den Zeitraum des Mutterschutzes beträgt. Diese Zahlung erfolgt für die gesamte Dauer einmalig.

  • Geringeres Mutterschaftsgeld für Mütter in Teilzeit und in privater Krankenversicherung

Mütter in Teilzeit oder in PKV: Antrag auf Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt Bonn

Für den Zeitraum des Mutterschutzes zahlt der Arbeitgeber das bisherige Nettogehalt abzüglich 13 Euro für jeden Tag. Die fehlenden 13 Euro pro Tag zahlt die gesetzliche Krankenkasse als Mutterschaftsgeld. Die Private Krankenversicherung zahlt kein Mutterschaftsgeld, so dass der Arbeitgeber das letzte Nettogehalt abzüglich der 13 Euro pro Tag weiter zahlt.

Beim Bundesversicherungsamt in Bonn kann stattdessen das PKV-Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 Euro einmalig beantragt werden. Es gilt zu beachten, dass diese 210 Euro lediglich an Mütter ausbezahlt werden, die in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen.

Denn das PKV-Mutterschaftsgeld stellt eine Lohnersatzleistung dar und betrifft nicht Frauen in selbständiger Beschäftigung.

Selbständige Frauen: Krankentagegeld als Alternative zum Mutterschaftsgeld

Eine Möglichkeit, um als arbeitslose Frau nach der Schwangerschaft (Zeitpunkt der Entbindung) dennoch in den Genuss einer finanziellen Leistung zu gelangen, ist die Vereinbarung von Krankentagegeld in PKV als einen möglichen Leistungsbaustein.

  • Während des Mutterschutzes erfolgt die Auszahlung des jeweils vertraglich festgelegten Krankentagegeldes

Auch selbstständige Frauen erhalten kein Mutterschaftsgeld, können aber ebenfalls eine Krankentagegeldversicherung als Leistungsbaustein in ihrer privaten Krankenversicherung vereinbaren. Selbstständige Frauen in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Familienversicherung, die nicht den ermäßigten sondern allgemeinen Beitragssatz (siehe KV Beitragssatz) entrichten haben Anspruch auf Krankengeld und damit auf Mutterschaftsgeld.

  • Selbständige Mütter in der freiwilligen Krankenversicherung mit ermäßigtem Beitragssatz haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Selbständige Mütter in der privaten Krankenversicherung auch mit Krankentagegeld erhalten kein Mutterschaftsgeld, können jedoch Elterngeld während der Elternzeit beantragen.

  • Frauen mit selbständigem Einkommen in der PKV erhalten kein Mutterschaftsgeld

Wichtig ist, dass während des Bezugs von Elterngeld in der privaten Krankenversicherung grundsätzlich (bis auf wenige Ausnahmen mit Einschränkungen) Beitragspflicht herrscht. Im Vergleich zur PKV geniessen gesetzlich Krankenversicherte Beitragsfreiheit während der Elternzeit.

Beginn und Dauer der Zahlung von Mutterschaftsgeld

Grundsätzlich ist es so, dass laut § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Entbindung der Lebensunterhalt für die junge Mutter beziehungsweise die werdende Mutter gewährleistet sein muss.

  • Ausnahme: Bei Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten beträgt die Frist zwölf Wochen. Privat Krankenversicherte müssen das Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt beantragen

Wechsel von PKV zu GKV: Mütter in Teilzeit oder geringfügiger Beschäftigung kann Versicherungspflicht in der GKV drohen

Mütter in der privaten Krankenversicherung, die während der genommenen Elternzeit eine Teilzeittätigkeit in Höhe von bis zu 30 Wochenstunden ausüben, können mit ihrem Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze (siehe Mindesteinkommen 2015 für die PKV) absinken und dadurch versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden.

  • Bei Einkommen während der Elternzeit unter der Versicherungspflichtgrenze steht Wechsel von PKV zu GKV an

All jene Arbeitnehmerinnen, die nicht auf Dauer in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln wollen, können sich nach § 2 BERrzGG (Gesetz zur Elternzeit und zum Elterngeld) von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag hierzu ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der festgestellten Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu stellen.

Zu beachten ist, dass die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht lediglich für die Dauer der Elternzeit gilt und dass der betroffene Elternteil für diesen Zeitraum ununterbrochen in der privaten Krankenversicherung versichert bleibt.

Diskussion um EU-Richtlinie zum Mutterschutz

PKV Anwartschaftsversicherung: Wechsel von GKV zurück in die PKV zu alten Konditionen

Als weitere Alternative besteht die Möglichkeit, die gesetzliche Krankenversicherungspflicht anzunehmen und von der PKV in die GKV zu wechseln. Gleichzeitig ist es möglich, mit der privaten Krankenversicherung eine so genannte Anwartschaft zu vereinbaren.

Diese Anwartschaftsversicherung auf die PKV ist günstig und bietet das Anrecht auf den erneuten Wechsel in die Private Krankenversicherung nach der Elternzeit zu den alten und günstigen Konditionen. Die Versicherung ruht zu diesem Zeitpunkt, bisher erworbene Altersrückstellungen bleiben allerdings auch während dieses Zeitraums erhalten.

Der Vorteil der PKV Anwartschaftsversicherung besteht darin, dass nach dem Mutterschutz beziehungsweise nach der Elternzeit keine erneute Gesundheitsprüfung seitens der PKV stattfindet und die Beiträge anhand des Alters zum Zeitpunkt der Anwartschaft berechnet werden.

Ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist dann wieder möglich, wenn der/die Angestellte nach Beendigung der Elternzeit erneut ein Gehalt bezieht, das über der Versicherungspflichtgrenze liegt.

Antrag auf Mutterschaftsgeld: ärztliche Bescheinigung der Schwangerschaft mit Entbindungstermin

Um das Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt als privat krankenversicherte Mutter in Anspruch nehmen zu können, sollte bereits vor der Entbindung das vollständig ausgefüllte Antragsformular an das Bundesversicherungsamt in Bonn abgeschickt werden.

Zudem muss eine Bescheinigung über den errechneten Entbindungstermin durch den Gynäkologen oder die Klinik in der die Entbindung stattfinden soll ausgestellt werden.

  • Vorsicht: Die Bescheinigung darf dabei nicht früher als sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und auf gar keinen Fall nach dem Entbindungstermin ausgestellt werden

Wenn die Bescheinigung nach der Entbindung ausgestellt wird, wird die Anspruchsprüfung nicht auf den voraussichtlichen Entbindungstermin, sondern auf den tatsächlichen Entbindungstermin bezogen.

Zudem muss eine vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterschriebene sowie mit Firmenstempel versehene Arbeits-Bescheinigung vorliegen. Auch die Geburtsbescheinigung für privat Krankenversicherte vom Standesamt muss dem Antrag auf Mutterschaftsgeld beigefügt werden.

  • Tipp: Hervorzuheben ist, dass bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes eine Anrechnung auf das Elterngeld nicht stattfindet. Beide Anträge sind somit separat zu stellen und werden auch separat genehmigt

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