Zusatzversicherung Private Krankenversicherung Wartezeiten

Private Krankenversicherung Wartezeit

Allgemeine und besondere Wartezeit von drei bis 8 Monaten in der privaten Krankenversicherung

Mit Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages in der privaten Krankenvollversicherung oder der Zusatzversicherung müssen vielfach Wartezeiten für die Inanspruchnahme verschiedener Leistungen eingehalten werden. Es wird zwischen der „allgemeinen Wartezeit“ von drei Monaten und der „besonderen Wartezeit“ von 8 Monaten.

Die Zahnzusatzversicherung Wartezeiten betragen in der Regel zwischen einem und drei Jahren. In dieser Zeit werden beispielsweise Kosten für Leistungen im Bereich Zahnbehandlung, Zahnersatz (Krone, Inlay, Brücke) und Kieferorthopädie nicht erstattet.

Lediglich dann, wenn Leistungen in Folge eines Unfalls fällig werden oder nach einem Wechsel von der gesetzlichen in die private KV, können Versicherte Leistungen bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrages ohne Wartezeit in Anspruch nehmen.

Private Krankenversicherung: Wartezeiten ohne Kostenerstattung

In der privaten Krankenversicherung unterscheidet man mit Abschluss eines Versicherungsvertrages zwischen dem technischen Beginn und dem materiellen Beginn. Unter dem technischen Beginn versteht man den vertragsmäßigen Versicherungsbeginn, der im Vertrag explizit genannt werden kann.

  • Unterscheidung zwischen technischem und materiellem Beginn in der PKV

Um zu vermeiden, dass eine Versicherung erst dann abgeschlossen wird, wenn bereits eine Erkrankung besteht, wird in vielen Verträgen eine Wartezeit vereinbart. Unter dem materiellen Beginn versteht man dann den Zeitpunkt des Ablaufs der Wartefrist, ab dem Versicherungsnehmer ihren Vertrag dann vollständig in Anspruch nehmen können.

  • materieller beginn der privaten Krankenversicherung nach Ablauf der Wartezeit

Versicherte, die ihren Tarif oder die von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln wollen, sollten sich daher vorab über die Dauer der Wartezeiten informieren. Sinnvoll ist es in diesen Fällen immer, die Versicherung möglichst frühzeitig zu vereinbaren und bereits vor der Kündigung des Altvertrages zu beantragen. So kann die Versicherung nahtlos übergehen und Zeiten der Nichtversicherung werden vermieden.

Zu beachten ist außerdem, dass PKV Wartezeiten auch anfallen können, wenn der bestehende Leistungsumfang erweitert wird. In diesen Fällen dürfen die Wartezeiten aber natürlich nur für die jeweiligen Mehrleistungen gelten. Die allgemeinen Leistungen hingegen dürfen nicht eingeschränkt werden.

Allgemeine und besondere Wartezeit in der PKV

Die Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung können je nach Versicherungsunternehmen und Vertrag individuell vereinbart werden. Üblich ist eine allgemeine Wartezeit von drei Monaten. In diesem Zeitraum sind Leistungen im ambulanten Bereich wie etwa Behandlungen beim Arzt oder beim Heilpraktiker sowie die Inanspruchnahme von Heil- und Hilfsmitteln häufig eingeschränkt.

Welche Einschränkungen im Einzelnen zu beachten sind, zeigt ein Blick in den Versicherungsvertrag. So können einige Leistungen mitunter nur teilweise in Anspruch genommen werden, andere Leistungen hingegen werden generell abgelehnt. Lediglich dann, wenn Leistungen in Folge eines Unfalls fällig werden, können Versicherte diese in allen Bereichen uneingeschränkt nutzen.

Wartezeit bei Schwangerschaft und Kieferorthopädie

Neben dieser allgemeinen Wartezeit kennt das Versicherungsrecht zusätzlich die besondere Wartezeit, die bis zu acht Monate betragen kann. Die besondere Wartezeit gilt beispielsweise bei Behandlungen durch Kieferorthopäden, aber auch für Psychotherapien. Auch Leistungen bei Schwangerschaft werden in der Regel erst nach acht Monaten gewährt.

Um neue Kunden zu gewinnen, verringern viele Versicherer diese besonderen Wartezeiten auf nur noch fünf oder sechs Monate. Einige Krankenzusatzversicherungen, darunter Zahnversicherungen, bieten Tarife ohne Wartezeit an. Hier kann es sich lohnen, beim Versicherer nachzufragen, um ggf. individuelle Vereinbaren zu erreichen.

Private Krankenversicherungen ohne Wartezeit

Da die Wartezeiten in der PKV insbesondere für Menschen, die aus der gesetzlichen Versicherung wechseln, negativ sind, verzichten die Versicherer in bestimmten Fällen hierauf. Eine solche Ausnahme liegt beispielsweise vor, wenn Versicherer lückenlos aus einem bestehenden Vertrag in einen neuen Vertrag wechseln. Dies gilt also auch für den Wechsel von der GKV in die PKV.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Versicherung fortlaufend über drei bis acht Monate nachgewiesen werden kann. Da Arbeitnehmer in Deutschland ohnehin pflichtversichert sind, dürfte dieser Nachweis nicht schwer zu führen sein.

  • keine Wartezeit in der PKV bei lückenlosem Nachweis der Versicherung in der GKV

Sollte zwischenzeitlich ein Versicherungswechsel stattgefunden haben, kann der Nachweis natürlich auch über mehrere Versicherer erbracht werden. Entscheidend ist lediglich, dass eine fortlaufende Versicherung nachgewiesen werden kann.

Wartezeiten-Attest und Verzicht auf Wartezeit bei Neugeborenen / Baby

Alternativ können Versicherungen auch das so genannte Wartezeiten-Attest akzeptieren. Ein Arzt oder Zahnarzt untersucht den Versicherten in diesem Fall und bestätigt dessen Gesundheit. Liegen keine Erkrankungen vor, verzichten einige Versicherer auf die Wartezeiten, sodass bei einer akuten Erkrankung alle Leistungen ohne Einschränkungen genutzt werden können.

  • Wartezeiten-Attest: keine Wartezeit bei negativer Gesundheitsprüfung

Ein Verzicht auf die Wartezeit wird auch bei Neugeborenen vereinbart. Werden die Kinder in den ersten zwei Monaten nach der Geburt beim Versicherer der Eltern angemeldet, haben sie einen vollumfänglichen Versicherungsschutz, der nicht nur ohne Wartezeit, sondern auch ohne Gesundheitsprüfung gewährt wird.

  • Neugeborene Babys erhalten Versicherungsschutz ohne Wartezeit und Gesundheitsprüfung

Rückkehr aus dem Ausland: wann die Wartezeiten in der PKV nicht abgekürzt werden können

Versicherte, die in den vergangenen zwei Monaten keine Krankenversicherung nachweisen können, weil sie in dieser Zeit beispielsweise im Ausland gelebt haben, müssen die Wartezeiten meist in vollem Umfang akzeptieren. Eine Ausnahme wäre das oben genannte Wartezeiten-Attest.

Es lohnt sich jedoch, bei der privaten Krankenversicherung nachzufragen, ob ggf. Versicherungszeiten bei ausländischen Versicherern akzeptiert werden. Auch hier kann es durchaus sein, dass die Versicherungen entsprechende Vorlagen anerkennen, denn der Konkurrenzkampf im Versicherungsgewerbe ist groß.

Insbesondere dann, wenn die Versicherung in einem anderen europäischen Staat bestand, kann die Anerkennung gewährt werden. Im nichteuropäischen Ausland hingegen droht oft eine Ablehnung.

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